AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Cinetica GmbH
                                                                    – nachfolgend CINETICA genannt –
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt,
nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
1. Geltungsbereich
a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, insbesondere über Leistungen und Warenlieferungen der Cinetica GmbH, nachfolgend CINETICA, im Geschäftsverkehr mit Dritten, auch für alle laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen.
b. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, Käufers bzw. Mieters oder andere abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit die CINETICA ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch für entgegenstehende Einkaufs- oder Anmietbedingungen. Diese werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung Bestandteil des Vertrages. Eine solche Genehmigung bleibt ausdrücklich und auch bei laufenden oder zukünftigen Geschäftsverbindungen auf den Einzelfall beschränkt, ohne Präjudiz für weitere Geschäftsvorfälle. Soweit eine Bestellung oder Anmietung auf der Grundlage von Einkaufs- oder Anmietbestimmungen erfolgt, ist eine nachfolgende Lieferung oder Leistung nicht als Genehmigung der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als neues Angebot unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Besteller / Käufer oder Mieter gilt als Annahme.
2. Angebot, Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, Umsatzsteuer
a. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Nach Angebotsannahmebestätigungen und anderen Bestellungen des Mieters kommt der Vertrag erst durch die schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) Auftragsbestätigung durch die CINETICA wirksam zustande. Dies gilt insbesondere für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden oder Abweichungen von diesen AGB. Erfolgt eine Lieferung/Leistung ohne eine vorherige ausdrückliche Auftragsbestätigung durch die CINETICA, kommt der Vertrag durch die Abnahme der Lieferung/Leistung durch den Besteller / Käufer / Mieter zustande, vgl. Ziff. 1.b. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b. Die im Angebot/der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten und Leistungen legen den Umfang und die Eigenschaften sowohl der Liefer- /Mietgegenstände wie auch der weiteren Leistungen der CINETICA umfassend und abschließend fest. Ergänzende Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben gelten annähernd, soweit sie nicht durch die CINETICA ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
c. Die CINETICA behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen ausgehändigten Angebots- und Vertragsunterlagen ausschließlich vor. Die Angebots-/Vertragsunterlagen dürfen, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der CINETICA, Dritten weder digital, noch in Papierform zugänglich gemacht, oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen des Bestellers / Käufer / Mieters verwendet werden, auch nicht teilweise oder in Auszügen.
d. Bei Leistungen/Lieferungen, deren technische Merkmale vom Besteller / Käufer /Mieter vorgegeben werden, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass hierdurch nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller/Mieter verpflichtet sich insoweit zu einer Haftungsfreistellung der CINETICA, für den Fall, dass diese von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollte.
e. Es gelten die im Angebot/der Leistungsbeschreibung genannten Preise. Bei einer laufenden Geschäftsverbindung gelten die jeweils am Tag der Lieferung/Anmietung gültigen Preise. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
f. Rechnungen sind – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des unwiderruflichen Zahlungseingangs bei der CINETICA.
Verzugszinsen für alle offenen Forderungen der CINETICA gegenüber Vollkaufleuten betragen 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz, gegenüber privaten Personen 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetz, § 247 BGB.
g. Eventuell gewährte Rabatte verfallen vollständig, wenn der Besteller / Käufer /Mieter in Zahlungsverzug gerät.
h. Die CINETICA kann Zwischenrechnungen erstellen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
i. Gerät der Besteller / Käufer /Mieter hinsichtlich einer Zwischenrechnung in Zahlungsverzug, ist die CINETICA berechtigt, die weitere Nutzung der Liefer, -Mietgegenstände mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
j. Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die CINETICA ist insbesondere nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Diese werden stets lediglich erfüllungshalber angenommen. Die CINETICA ist berechtigt, auch bei anderslautenden Zweckbestimmungen des Bestellers / Käufers / Mieters, Zahlungen auf die jeweils älteren Verbindlichkeiten zu verrechnen. Zahlungen werden stets zunächst auf die der CINETICA entstandenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
k. Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller / Käufer /Mieter wegen eigener Ansprüche nur zu, wenn diese rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
l. Sollte CINETICA einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar beziehungsweise steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann CINETICA die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer nachträglich vom Besteller / Käufer / Mieter verlangen, sobald von CINETICA hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.
3. Lieferung, Versand, Haftung bei Vorschäden
a. Liefertermine bzw. Leistungszeiten sind verbindlich, soweit im Angebot und in der Auftragsbestätigung enthalten und nichts anderes vereinbart ist.
b. Die CINETICA haftet für den Fall einer Verzögerung der Lieferung/Leistung nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Im Übrigen wird die Haftung wegen Verzögerung der Leistung für Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der ursprünglich vereinbarten Leistung begrenzt. Bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung haftet die CINETICA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 35 % des Wertes der ursprünglich vereinbarten Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftragsgebers sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/ Käufers /Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c. Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz der CINETICA bzw. des Lagers der CINETICA, soweit die Lieferung/Leistungserbringung auf Veranlassung des Kunden/Mieters an einem anderen Ort erfolgt dieser Ort. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller, den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Versendung beauftragen Dritten über. Maßgeblich dafür ist der Beginn der Ladetätigkeit, die insoweit dem Besteller, Frachtführer oder sonstigem beauftragten Dritten obliegt. Als Beginn der Ladetätigkeit gilt das Verlassen des Liefergegenstandes des Betriebs- oder Lagergebäudes der CINETICA, unabhängig davon, ob diese an einer Verladung mitwirkt. Sind weitere Leistungen wie Aufbau oder Einbau vereinbart wurden, geht die Gefahr mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft über. Kommt der Besteller / Käufer / Mieter in Annahmeverzug, geht die Gefahr in beiden Fällen für die Dauer des Verzuges auf den Besteller/Mieter über.
d. Der Besteller / Käufer / Mieter ist verpflichtet, die CINETICA über den beabsichtigen Verwendungszweck der Mietsachen, sowie den Ausstellungs- und auf Anfrage den aktuellen Standort umfassend zu informieren.
e. Der Besteller / Käufer / Mieter ist verpflichtet, die Lieferung/die Mietgegenstände sowie ggf. vorhandenes Zubehör unmittelbar bei der Übergabe und/oder nach dem Aufbau auf Vollständigkeit, den einwandfreien Zustand, volle Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen, soweit möglich und zumutbar. Der Besteller/Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Inbetriebnahme eine vollständige Erprobung vorzunehmen. Eventuelle Mängel, Fehler, Unvollständigkeiten etc. sind der CINETICA unverzüglich, ggf. vorab fernmündlich und schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls entfallen mögliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ersatzlos.
4. Stornierung durch den Kunden
a. Der Besteller / Käufer / Mieter hat das Recht, den Leistung- /Mietvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Übergabe der Mietsache erfolgt ist beziehungsweise noch keine Leistung erbracht wurde. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Eingangs bei der CINETICA.
b. Storniert der Besteller / Käufer / Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der CINETICA, hat die CINETICA einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen, sowie den entgangenen Umsatz gegen den Besteller/Mieter wie folgt:
– bis 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer/Miet-/Leistungsbeginn: 40% des Auftragswertes;
– bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer/Miet-/Leistungsbeginn: 60% des Auftragswertes;
– bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer/Miet-/Leistungsbeginn: 80% des Auftragswertes.
Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, besteht ein Anspruch der CINETICA in Höhe von 100% des Auftragswertes. Dies gilt ebenso, wenn nach Fälligkeit die Abnahme der Leistung durch den Besteller/ Käufer / Mieter verweigert wird. Das Recht des Bestellers/Mieters, nachzuweisen, dass der CINETICA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt. So weit zum vereinbarten Zeitpunkt keine Abnahme der angebotenen Leistung erfolgt ist, ist die CINETICA berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die vereinbarten Leistungen anderweitig anzubieten. Unter Auftragswert im Sinne dieser Klausel ist der gesamte Bruttoauftragswert zu verstehen, das heißt die vereinbarte Vergütung für Miete und sonstige Leistungen inklusive Steuern und Auslagen
5. Kündigung durch die CINETICA
a. Das Vertragsverhältnis kann von der CINETICA aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
 – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers / Käufers /Mieters seit Vertragsschluss nachweisbar wesentlich verschlechtert haben, das heißt insbesondere, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller/Mieter erfolgt sind oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde oder eine dieser Maßnahmen/Verfahren unmittelbar zu erwarten sind. Der Besteller/Mieter kann die Kündigung durch die Stellung ausreichender Sicherheiten abwenden.
– der Besteller / Käufer /Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht und den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung mit Fristsetzung fortsetzt.
– der Besteller / Käufer /Mieter für den Fall eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu entrichtenden Mietzinses mit der Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand von mehr als jeweils drei Werktagen gerät.
b. Für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch die CINETICA, ist diese berechtigt, dem Besteller / Käufer / Mieter bereits überlassene Gegenstände auf dessen Kosten beim Besteller/Mieter abzuholen. Dem Besteller/Mieter steht insoweit kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller/Mieter der CINETICA bereits jetzt das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgegenstände befinden. Soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen, tritt der Besteller/Mieter bereits mit Abschluss des Vertrages sämtliche auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ansprüche gegen den Dritten an die CINETICA ab. Diese nimmt die Abtretung mit Vertragsschluss an.
6. Haftung und Gewährleistung
a. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen haftet die CINETICA wie folgt:
– weist der gelieferte Gegenstand bei Gefahrübergang einen Fehler auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich beeinträchtigt, steht das Wahlrecht zwischen einer Mängelbeseitigung oder einer Neulieferung der CINETICA zu.
– im Übrigen haftet die CINETICA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit, sofern keiner der vorgenannten Ausnahmefälle betroffen ist. Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers / Käufers /Mieters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
– die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen über die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit gemäß diesen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers / Käufers / Mieters ist hiermit nicht verbunden.
– der Besteller / Käufer /Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen diese der CINETICA unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Leistungsstörung mitzuwirken. Anderenfalls ist ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises ausgeschlossen.
– der Besteller / Käufer /Mieter verpflichtet sich bereits mit Vertragsschluss, die CINETICA von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Gegenständen gegen die CINETICA erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten, die der CINETICA für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
b. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die CINETICA, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, und sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die CINETICA, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit der Maßgabe, dass die Ansprüche nicht auf Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung beruhen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wie sie ohne vorliegen von Arglist anwendbar wären. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen mit der Ablieferung, bei sonstigen Leistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
a. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, dass Landgericht beziehungsweise Amtsgericht München zuständig. Die CINETICA bleibt berechtigt, den Besteller / Käufer /Mieter an seinen Sitz oder Gerichtsstand zu verklagen.
b. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ergänzend deutsches Recht.
c. Soweit eine oder mehrere Klauseln der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt. f. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Alle zusätzlichen Vereinbarungen zwischen der CINETICA und dem Besteller / Käufer /Mieter bedürfen der Schriftform.
8. Subunternehmer
CINETICA ist es gestattet, ausgewählte Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
Stand 01.06.2022